In BGBl I 2012/35 wurde das 2. Stabilitätsgesetz 2012 (2. StabG 2012) kundgemacht. Zu den im zivilverfahrensrechtlichen Teil vorgesehenen Neuerungen siehe Zak 2012/173, 92. Wie bereits in diesem Beitrag vorangekündigt, erfolgt die Anhebung der Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirksgerichte von 10.000 € auf 25.000 € nicht - wie ursprünglich geplant - bereits mit 1. 1. 2013, sondern schrittweise bis 2016 (auf 15.000 € mit 1. 1. 2013, auf 20.000 € mit 1. 1. 2015 und auf 25.000 € mit 1. 1. 2016).