Der VfGH (G 131/11) hat jene Regelung in § 2 Abs 1 Z 7a NÄG als verfassungswidrig aufgehoben, nach der bei eingetragenen Partnern die Änderung des Namens auf den Nachnamen des Partners oder den Doppelnamen nur gemeinsam mit der Begründung der Partnerschaft beantragt werden kann. In der Ungleichbehandlung mit der Ehe, bei der das NÄG keine zeitlichen Beschränkungen für entsprechende Namensänderungen vorsehe, liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung eingetragener Partner. Die Aufhebung wurde in BGBl I 2012/37 kundgemacht und ist am 28. 4. 2012 in Kraft getreten. Beachte auch VfGH B 518/11 = Zak 2011/767, 402. In dieser Entscheidung hat der VfGH klargestellt, dass ein Doppelname bei eingetragenen Partnern in verfassungskonformer Interpretation des NÄG wie bei Ehegatten unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen ist.