Zu 1 Ob 201/11g = Zak 2011/813, 432 (Kolmasch): Wenn das Kind in einer Wohnung lebt, die dem betreuenden vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil überlassen wurde und unentgeltlich benützt werden kann, ist die Wohnversorgung nicht als Naturalleistung auf den Kindesunterhalt anzurechnen, weil das Kind sein Benützungsrecht vom betreuenden Elternteil ableitet und es sich daher um keinen Naturalunterhalt des Geldunterhaltsschuldners handelt.