Nach zwei EGMR-Entscheidungen zur deutschen Rechtslage (20.578/07, Anayo v Deutschland; 17.080/07, Schneider v Deutschland) ist das Grundrecht des tatsächlichen (aber nicht rechtlichen) Vaters auf Achtung seines Privatlebens verletzt, wenn ihm Umgangs- oder Informationsrechte gegenüber seinem Kind verwehrt werden, obwohl diese dem Kindeswohl entsprechen würden. Die Autorin stellt die Entscheidungen kurz dar. Ihrer Auffassung nach entspricht die österreichische Rechtslage nicht den Anforderungen des EGMR. Für die Zuerkennung von Informationsrechten gebe es überhaupt keine rechtliche Grundlage. Ein Besuchsrecht könne der rein biologische Vater höchstens als Dritter iSd § 148 Abs 4 ABGB erlangen, wobei ihm jedoch kein Antragsrecht, sondern lediglich eine Anregungsmöglichkeit zukomme. Voraussetzung sei außerdem nicht die Vereinbarkeit der Gewährung mit dem Kindeswohl, sondern - enger - die Gefährdung des Kindeswohls im Fall des Unterbleibens von Besuchskontakten. Beachte auch EGMR 23.338/09, Kautzor v Deutschland und 45.071/09, Ahrens v Deutschland = Zak 2012/204, 102 zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den biologischen Vater.