ZPO §§ 40, 50, 63 Abs 1
Eine angemessene Rücklage in Form eines Sparbuchguthabens steht der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen. Darüber hinaus erscheint die Deckung von Prozesskosten aus einem Bausparguthaben auch deshalb nicht zumutbar, weil die vorzeitige Auflösung eines laufenden Vertrags zu unverhältnismäßigen Belastungen führt.