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Schädigung bei der Waldbewirtschaftung - Haftungsprivileg

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/271Zak 2012, 138 Heft 7 v. 18.4.2012

ForstG § 176 Abs 3

ABGB § 1299

Für Schäden Dritter, die im Rahmen der Waldbewirtschaftung verursacht werden, haften Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen sowie deren Leute aufgrund des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die bei der Waldbewirtschaftung eingesetzten Personen unterliegen idR dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.

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