ForstG § 176 Abs 3
ABGB § 1299
Für Schäden Dritter, die im Rahmen der Waldbewirtschaftung verursacht werden, haften Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen sowie deren Leute aufgrund des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die bei der Waldbewirtschaftung eingesetzten Personen unterliegen idR dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.