ABGB § 1118
MRG § 30 Abs 2 Z 3
Eigenmächtige Umbauten des Mieters rechtfertigen die Aufhebung des Mietvertrags durch den Vermieter gem § 1118 ABGB wegen erheblichen nachteiligen Gebrauchs, wenn die Änderungen eine erhebliche Substanzschädigung des Mietobjekts bedeuten oder zumindest befürchten lassen oder wenn sie zwar eine sachgerechte Modernisierung darstellen, aber wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters verletzen oder gefährden. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich dieser des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder - nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Mieters - bewusst hätte sein können. Für Fehler eines Fachmanns, den er mit den Umbauten beauftragt hat, hat der Mieter in diesem Zusammenhang nur dann einzustehen, wenn er dessen Unfähigkeit oder die Mangelhaftigkeit der Leistungen erkennen hätte müssen.