In 3 Ob 27/12k hat der OGH erneut (siehe ua 2 Ob 266/05i = Zak 2006/83, 52) ausgesprochen, dass die Obsorge beider Eltern gem § 177a Abs 2 ABGB auf Antrag eines Elternteils (nach Misslingen einer gütlichen Einigung) zwingend aufzuheben ist, weil sie das Einvernehmen der Eltern voraussetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestünden nicht. Welchem Elternteil danach die Alleinobsorge übertragen wird, sei allein nach dem Kriterium des Kindeswohls zu entscheiden.