In BGBl II 2012/82 wurden die ab 1. 4. 2012 mietrechtlich wirksamen Richtwerte iSd § 16 Abs 2 MRG bzw des RichtWG kundgemacht (siehe letzte Spalte der folgenden Tabelle). Die Erhöhung gegenüber den bisher geltenden Werten beträgt ca 5 %. Die Richtwerte werden seit 2008 nur mehr jedes zweite Jahr an die Änderung des VPI angepasst (§ 5 RichtWG idF WRN 2009; siehe Zak 2009/125, 91).