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Verjährung der seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen von angemeldeten Konkursforderungen

In aller KürzeZak 2012/207Zak 2012, 102 Heft 6 v. 3.4.2012

Die Verjährung der seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen von angemeldeten Konkursforderungen ist nach 3 Ob 187/11p bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses fortlaufgehemmt. In der Entscheidungsbegründung wies der OGH darauf hin, dass laufende Zinsen von Konkursforderungen gem § 58 Z 1 KO (jetzt: § 58 Z 1 IO) von der Konkursteilnahme ausgeschlossen sind und auch während des Konkursverfahrens mit Klage gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht und durch Exekution in konkursfreies Vermögen eingetrieben werden können. Der Konkurs berühre daher Bestand, Fälligkeit und Verjährungsbeginn nicht. Allerdings wären die Zinsen im Fall eines Zwangsausgleichs gem § 156 Abs 7 KO (jetzt: § 156 Abs 5 IO zum Sanierungsplan) mitausgeglichen. Dem Gesetzgeber sei nicht zu unterstellen, dass er den Gläubiger zur Verjährungsvermeidung schon während des Konkursverfahrens zur klagsweisen Geltendmachung seiner Zinsforderungen zwingen wollte, obwohl noch nicht klar ist, ob ein erwirkter Titel durch einen Zwangsausgleich hinfällig wird. Daher sei von der Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses auszugehen.

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