ASVG § 333 Abs 1
ABGB §§ 896, 1302
Das Dienstgeberhaftungsprivileg kann auch Regressansprüchen eines Mitschädigers entgegengehalten werden, der den gesamten Schaden ersetzen musste. Es kann dabei weder durch die Berufung auf die Haftung des Dienstgebers gegenüber dem Sozialversicherungsträger bei grober Fahrlässigkeit gem § 334 ASVG noch durch die Berufung auf eine vertraglich vereinbarte Regresspflicht unterlaufen werden.