StVO § 93 Abs 1
ABGB § 1311
Räum- und Streupflichten der Anrainer nach § 93 Abs 1 StVO bestehen nur im Ortsgebiet. Ortsgebiet ist verbautes Gebiet, das als leicht erkennbare örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke definiert und durch die Hinweistafeln nach § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO ("Ortstafel", "Ortsende") gekennzeichnet ist. Auch wenn die Hinweistafeln nur an der Hauptdurchzugsstraße aufgestellt sind, zählen Nebenstraßen zum Ortsgebiet, soweit die bei objektiver Betrachtung zusammengehörend verbaute Fläche reicht. Maßgeblich ist die konkrete Verbauung, nicht die Flächenwidmung. Garten- oder Parkflächen, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit mit einer Gebäudefläche bilden, unterbrechen den Zusammenhang der Verbauung nicht.