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Präklusivfrist für Ersatzansprüche des Bestandgebers läuft erst ab vollständiger Rückstellung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/183Zak 2012, 95 Heft 5 v. 21.3.2012

ABGB § 1111

Ersatzansprüche des Bestandgebers nach § 1111 ABGB müssen innerhalb der Präklusivfrist von einem Jahr nach Rückstellung des Bestandobjekts geltend gemacht werden. Die Frist beginnt grundsätzlich erst mit der vollständigen Rückgabe des Bestandobjekts zu laufen.

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