ABGB § 1029
Von einer Anscheinsbevollmächtigung durch eine juristische Person (hier: Privatstiftung) kann bei kollektiver Vertretungsbefugnis ihrer Organe nur dann ausgegangen werden, wenn der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt wurde.