ABGB § 215 Abs 1
Wenn der Jugendwohlfahrtsträger gem § 215 Abs 1 ABGB eine vorläufige Maßnahme der Pflege und Erziehung getroffen hat, hat das Gericht nicht nur auf seinen Antrag hin über die endgültige Maßnahme zu entscheiden, sondern auf Antrag des in seinem Obsorgerecht eingeschränkten Elternteils auch die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme zu beurteilen.