Vom Anwendungsbereich der Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG sind gem Art 3 Abs 2 ua Versicherungsverträge ausgenommen. Im Vorabentscheidungsverfahren C-166/11 , González Alonso/Nationale Nederlanden stellte der EuGH klar, dass auch Verträge über fondsgebundene Lebensversicherungen von dieser Ausnahmeregelung erfasst sind.