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Kostenrekurs und Rekurs in der Hauptsache - kein Verstoß gegen Einmaligkeit des Rechtsmittels

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/155Zak 2012, 79 Heft 4 v. 6.3.2012

AußStrG § 45

ZPO § 461

Eine gerichtliche Entscheidung kann nur mit einem einzigen Rechtsmittel angefochten werden (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels). Von dieser Regel ausgenommen ist jedoch der Fall, dass prozessual verschieden geartete Aussprüche der Vorinstanz angefochten werden.

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