Im Fall der alternativen Kausalität von rechtswidriger Handlung und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall gelangt die Rsp zur Schadensteilung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten (zuletzt 1 Ob 63/11p = Zak 2011/670, 357 [ablehnend Kletecka]). Die Autorin wendet sich gegen diese Judikatur und fasst kurz die Gegenargumente zusammen. Ihrer Auffassung nach ist bei dieser Fallgestaltung der dem Geschädigten obliegende Kausalitätsbeweis misslungen, weshalb ein Schadenersatzanspruch ausscheiden sollte.