ABGB § 1295 Abs 1
Die Sorgfaltspflichten des Vertragserrichters dürfen nicht überspannt werden. Eine Verpflichtung, eine ordnungsgemäß belehrte Partei von ihrem Vertragswillen abzubringen, besteht nicht.
OGH 22. 11. 2011, 8 Ob 108/11g
ABGB § 1295 Abs 1
Die Sorgfaltspflichten des Vertragserrichters dürfen nicht überspannt werden. Eine Verpflichtung, eine ordnungsgemäß belehrte Partei von ihrem Vertragswillen abzubringen, besteht nicht.
OGH 22. 11. 2011, 8 Ob 108/11g