ABGB §§ 861, 869
Bei der Übermittlung von Willenserklärungen unter Einsatz eines Boten fallen Übermittlungsfehler jener Seite zur Last, die den Boten eingesetzt hat.
Dem Erklärenden wird die von seinem Boten unrichtig übermittelte Erklärung zugerechnet, auch wenn der Bote diese - wie offenbar im vorliegenden Fall - vorsätzlich verfälscht oder verstümmelt hat.