ABGB § 542
Erbunwürdig gem § 542 ABGB ist, wer eine Handlung oder Unterlassung in der Absicht gesetzt hat, den letzten Willen des Erblassers zu vereiteln. Das Verschweigen von Nachlassgegenständen reicht nach gefestigter Rsp nicht aus, weil dieser Erbunwürdigkeitsgrund die Verfügungsfreiheit des Erblassers, nicht aber die vermögensrechtlichen Interessen von Erben oder Pflichtteilsberechtigten schützt.