ABGB § 364c
GBG § 94 Abs 1 Z 1
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann mit Ausnahmen (zB hinsichtlich bestimmter Erwerber) oder Einschränkungen (hier: auf Belastungen zu einem bestimmten Zweck) begründet und verbüchert werden. Die Einverleibung eines von dem beschränkten Verbot nicht erfassten Rechtserwerbs setzt voraus, dass dieser Umstand in grundbuchfähiger Form nachgewiesen wird.