Die E 7 Ob 14/11a lässt eine Willenserklärung gegen den Erklärenden gelten, obwohl sie der zur Übermittlung eingesetzte Erklärungsbote offenkundig vorsätzlich entstellt hat. Damit wendet sich der 7. Senat, ohne darauf näher einzugehen, jedenfalls im Ergebnis gegen die meist als "herrschend" bezeichnete Lehre. Zu Recht.