JN § 49 Abs 2 Z 2c
Die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aus einer Vereinbarung, die aus Anlass der (einvernehmlichen) Scheidung der Ehe der Parteien abgeschlossen wurde, ist keine familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2c JN, die in die Eigenzuständigkeit der BG fallen würde.