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Abweichen von StVO-Regeln auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/71Zak 2012, 39 Heft 2 v. 31.1.2012

StVO § 1 Abs 2

ABGB § 1311

Gem § 1 Abs 2 StVO kann der Halter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr Ausnahmen von den StVO-Regeln anordnen. Eine solche Anordnung hat jedoch nur dann verbindliche Wirkung, wenn sie den Verkehrsteilnehmern - etwa durch Verkehrszeichen - deutlich und unmissverständlich zur Kenntnis gebracht wird.

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