StVO § 1 Abs 2
ABGB § 1311
Gem § 1 Abs 2 StVO kann der Halter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr Ausnahmen von den StVO-Regeln anordnen. Eine solche Anordnung hat jedoch nur dann verbindliche Wirkung, wenn sie den Verkehrsteilnehmern - etwa durch Verkehrszeichen - deutlich und unmissverständlich zur Kenntnis gebracht wird.