ABGB § 1320
Der Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter iSd § 1320 ABGB hinsichtlich jener Wildtiere, die in den von den Besuchern durchquerbaren Gehegen leben. Er verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er keine Vorkehrungen trifft, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müsste, dass Besucher trotz ausdrücklichen Verbots immer wieder Rothirsche füttern und diese Tiere deshalb die Scheu vor Menschen verloren haben.