MRG § 30 Abs 2 Z 3
Die Kündigung des Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens setzt nicht voraus, dass das störende Verhalten dem Mieter subjektiv vorwerfbar ist. Beruhen die Störungen auf einer geistigen Erkrankung des Mieters, ist eine Interessenabwägung mit weniger strengem Maßstab an dessen Verhalten vorzunehmen.