ABGB §§ 914, 932
Der Gewährleistungsbehelf des Austausches steht nach hA (zB 6 Ob 134/08m = JBl 2008, 786) nur bei Gattungsschulden zur Verfügung. Ob der Austausch bei einer Speziesschuld dann möglich ist, wenn eine wirtschaftlich gleichwertige Ersatzlage geschaffen werden kann, bleibt offen.