ABGB § 922 Abs 1
Zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Motorschlittens gehört, dass der Not-Aus-Schalter des Motors auch bei einer panikartigen und mit großer Wucht ausgeführten Betätigung nicht zu Bruch geht und dadurch noch vor der Abschaltung seine Funktionalität verliert.