GBG § 94 Abs 1
OÖ GVG: § 1 Abs 2 Z 2, § 16 Abs 1
Die Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung ist auch dann als Rechtserwerb iSd § 1 Abs 2 Z 2 OÖ GVG zu werten, wenn sich der Übergeber dieses Recht im Übergabevertrag vorbehalten hat. Die Einverleibung der Dienstbarkeit im Grundbuch setzt daher gem § 16 Abs 1 OÖ GVG die Vorlage eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides der Grundverkehrsbehörde, eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides über die Genehmigungsfreiheit oder einer schriftlichen Erklärung des Rechtserwerbers über die Genehmigungsfreiheit voraus.