AußStrG § 62 Abs 2 Z 1, § 111
Bei dem Beschluss über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung (hier: je zur Hälfte durch beide Eltern) handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Daher ist der Revisionsrekurs gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.