ABGB § 140
Eine Abfindung, die der Unterhaltsschuldner von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für nicht konsumierten Urlaub erhalten hat, ist - aufgeteilt auf einen angemessenen Zeitraum - in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Aufteilung der Urlaubsabfindung sowie einer Abfertigung auf die Monate der Arbeitslosigkeit ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).