In der Rs XII ZR 136/09 erkannte der BGH vor Kurzem einem Scheinvater, der sein Vaterschaftsanerkenntnis wirksam angefochten hatte, zur Ermöglichung des Unterhaltsregresses gegen den wahren Vater einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Angabe jener Männer zu, die in der empfängniskritischen Zeit mit ihr Geschlechtsverkehr hatten. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter, in das eine solche Auskunftspflicht eingreife, habe zumindest dann gegenüber dem Interesse des Scheinvaters zurückzutreten, wenn die Mutter diesen zur Anerkennung der Vaterschaft veranlasst hat, ohne auf Zweifel bezüglich des biologischen Abstammungsverhältnisses hinzuweisen. Weiters bejahte der BGH die Möglichkeit zur Inzidentfeststellung der Vaterschaft des wahren Vaters im Unterhaltsregressverfahren.