Sowohl Grunddienstbarkeiten als auch Personalservituten sind aufgrund ihrer vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich fähig, sich an neue wirtschaftliche und technische Gegebenheiten anzupassen. In Zusammenhang mit Bautätigkeiten, dem Ausbau des Freizeit- und Fremdenverkehrsangebots und den damit einhergehenden technischen Entwicklungen kommt Wegerechten heute eine besondere Bedeutung zu. Die Feststellung des Ausmaßes der Wegeservitut, die Abgrenzung zwischen zulässigen Anpassungen und unzulässigen Erweiterungen haben die Rsp in den letzten Jahren vermehrt beschäftigt. Der vorliegende Beitrag gibt, insb unter Berücksichtigung der Wegerechte, einen Einblick in die Ausgestaltung und Anpassungsfähigkeit der dinglich beschränkten Nutzungsrechte und schließt mit einer Judikaturübersicht zu der (un-)zulässigen Erweiterung/Veränderung von Wegerechten ab.