ABGB § 1003
Wer eine öffentlich bekannt gemachte, geschäftsbesorgende Tätigkeit ausübt, muss gem § 1003 ABGB Auftragsanbote, die er nicht übernehmen will, ausdrücklich und unverzüglich ablehnen. Ansonsten haftet er für den Schaden, den der Offerent im Vertrauen auf die Übernahme und Erledigung des Auf-