EKHG § 1
Für einen beim Be- oder Entladen eines Kraftfahrzeugs eingetretenen Schaden haftet der Halter nur dann nach dem EKHG, wenn der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Fahrzeugs resultierte (tatsächlicher Gefahrenzusammenhang). Ob das An- oder Abkoppeln eines Wohnwagens dem Be- oder Entladen gleichzusetzen ist, bleibt offen.