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Unfall beim händischen Schieben des Wohnwagens in Richtung des Zugfahrzeugs - keine Gefährdungshaftung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/769Zak 2012, 418 Heft 21 v. 27.11.2012

EKHG § 1

Für einen beim Be- oder Entladen eines Kraftfahrzeugs eingetretenen Schaden haftet der Halter nur dann nach dem EKHG, wenn der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Fahrzeugs resultierte (tatsächlicher Gefahrenzusammenhang). Ob das An- oder Abkoppeln eines Wohnwagens dem Be- oder Entladen gleichzusetzen ist, bleibt offen.

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