WEG § 32
Von einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über abweichende Abrechnungseinheiten bzw abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten kann nur dann durch Gerichtsentscheidung gem § 32 Abs 6 WEG abgegangen werden, wenn sich die Nutzungsmöglichkeiten seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben.