NWG § 2
Die Einräumung eines Notwegerechts ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer der nicht an das Verkehrsnetz angebundenen Liegenschaft mit zumutbarem Aufwand eine Verkehrsanbindung über eigene Grundstücke herstellen könnte.
Auch auffallende Sorglosigkeit schließt die Einräumung eines Notwegerechts aus. Dass der Eigentümer der notleidenden Liegenschaft vor deren Erwerb keine Erkundigungen über Wegeverbindungen eingeholt hat, kann ihm allerdings nur dann als auffallende Sorglosigkeit angelastet werden, wenn über solche Erkundigungen eine alternative Verkehrsanbindung erreichbar gewesen wäre. Den Liegenschaftseigentümer als Antragsteller im Notwegeverfahren trifft die Behauptungs- und Beweislast, dass dies nicht zutrifft.