KSchG § 28
ZPO § 409 Abs 2
Nur wenn der AGB-Verwender im Abmahnverfahren nach § 28 Abs 2 KSchG die von ihm geforderte Unterlassungserklärung in vollem Umfang und ohne Beifügung von Ersatzklauseln abgegeben hat, ist die für die Verbandsklage erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Auf die Sinngleichheit und Zulässigkeit von beigefügten Ersatzklauseln kommt es dabei nicht an.