ABGB §§ 471, 863, 1165, 1440
In der Übergabe eines beschädigten Fahrzeugs an eine Reparaturwerkstätte liegt die schlüssige Erteilung eines Reparaturauftrags.
Der Leasingnehmer erteilte einer Kfz-Werkstätte den Auftrag zur Reparatur des beschädigten Leasingfahrzeugs. Auch wenn dabei besprochen wurde, dass vor der Reparatur die Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen der Kaskoversicherung abzuwarten ist, muss die Werkstätte nicht davon ausgehen, dass der Reparaturauftrag unter der Bedingung einer Deckungszusage der Versicherung steht. Diese Einschränkung hätte der Auftraggeber in eindeutiger Weise erklären müssen.