ABGB § 140
HUP 2007: Art 22
Auch wenn die in Österreich wohnende und arbeitende Mutter das im Haushalt ihrer Eltern in Serbien lebende Kind so oft wie möglich besucht, über Telefon und Internet Kontakt hält und "alle Entscheidungen trifft", erbringt sie keine relevanten Betreuungsleistungen mehr, die iSd § 140 Abs 2 ABGB als voller Unterhaltsbeitrag gewertet werden könnten. Daher liegt ein Fall der Drittpflege durch die Großeltern vor, weshalb beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig sind.