Auch eine Klage auf Feststellung, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung besteht (negative Feststellungsklage), kann nach Ansicht des EuGH (C-133/11 , Folien Fischer, Fofitec/Ritrama) am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO eingebracht werden, sofern sich ein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinn dieser Bestimmung feststellen lässt.