In der Rs 3 R 164/12f behandelte das OLG Graz mehrere Fragen in Zusammenhang mit der Bestimmung der Sachverständigengebühren. Gem § 30 GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig war. Das OLG Graz legte diese Bestimmung teleologisch dahin aus, dass die Verrechnung des Aufwands für eine Hilfskraft bereits dann möglich ist, wenn durch deren Beiziehung keine höheren Kosten verursacht wurden als ohne angefallen wären, also insb dann, wenn die Hilfskraft Arbeiten erledigt, die ansonsten der Sachverständige zu einem höheren Stundensatz durchführen hätte müssen. Der Zeitaufwand des Sekretariats für Schreibarbeiten (einschließlich des Formatierens) und das Scannen von Dokumenten sei jedoch nicht separat zu entlohnen, weil er durch den Gebührensatz des § 31 Abs 1 Z 3 GebAG abgegolten werde. Außerdem ging das OLG Graz davon aus, dass wiederholte Warnungen des Sachverständigen vor Kostenüberschreitungen grundsätzlich möglich sind (vgl LG Innsbruck 4 R 58/12a = Zak 2012/231, 118). Eine verspätete (neuerliche) Kostenwarnung führe nur dann zum Entfall des Gebührenanspruchs für den Mehraufwand, wenn kein (auch bloß sinngemäßer) Auftrag des Gerichts zur Fortführung der Gutachtenserstattung erfolgt. Lasse das Gericht den Sachverständigen weiterarbeiten, stehe diesem auch die Gebühr für den Mehraufwand zu.