Auch wenn ein Elternteil die ihm rechtlich zukommende (Mit-)Obsorge faktisch nicht ausübt, ist nach 1 Ob 201/11g = Zak 2011/813, 432 die Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes ihm gegenüber gem § 1495 ABGB bis zum Wegfall der Obsorge gehemmt. Die Autorin weist darauf hin, dass der OGH in dieser Entscheidung ausgeführt hat, jeder mit der Obsorge betrauten Person (insb einem Elternteil nach Trennung) stehe es frei, bei Gericht den Antrag zu stellen, mit der Obsorge allein den anderen Elternteil zu betrauen, bei dem sich das Kind im Einvernehmen aufhält, wenn er sich nicht in der Lage sehe, in dieser Situation seinen Obsorgepflichten weiterhin zu entsprechen. Ihrer Ansicht nach kann jedoch auf die familienrechtliche Stellung als Obsorgeberechtigter nicht verzichtet werden. Die Verzichtserklärung eines Elternteils könne höchstens Anlass sein, ihm die Obsorge gem § 176 ABGB wegen des erklärten Desinteresses zur Wahrung des Kindeswohls zu entziehen.