ZPO §§ 247, 530, 538
Eine Wiederaufnahmeklage gegen einen rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl ist nicht ausgeschlossen.
Ob die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ausscheidet, weil den Wiederaufnahmekläger iSd § 530 Abs 2 ZPO ein Verschulden an der Nichtgeltendmachung trifft, ist zwar grundsätzlich erst im Hauptverfahren zu klären. Die Wiederaufnahmeklage kann jedoch im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden bereits aus den Klagebehauptungen ergibt.