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Geltendmachung der Gestattungspflicht des Straßeneigentümers im ordentlichen Rechtsweg

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/30Zak 2012, 19 Heft 1 v. 17.1.2012

Tir StraßenG: § 5 Abs 6

JN § 1

Gem § 5 Abs 6 Tir StraßenG hat das Land, eine Gemeinde oder eine Straßeninteressentschaft als Eigentümer von Straßengrund die Benützung dieses Grundes für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Anlagen (hier: Druckrohrleitungen für ein Wasserkraftwerk) unter bestimmten Voraussetzungen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. Dabei handelt es sich um eine privatrechtlich gestaltete Kontrahierungspflicht, die im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen ist.

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