Tir StraßenG: § 5 Abs 6
JN § 1
Gem § 5 Abs 6 Tir StraßenG hat das Land, eine Gemeinde oder eine Straßeninteressentschaft als Eigentümer von Straßengrund die Benützung dieses Grundes für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Anlagen (hier: Druckrohrleitungen für ein Wasserkraftwerk) unter bestimmten Voraussetzungen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. Dabei handelt es sich um eine privatrechtlich gestaltete Kontrahierungspflicht, die im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen ist.