ABGB §§ 863, 914, 918
Obwohl es sich bei den angekauften MEL-Wertpapieren nicht - wie in den Werbematerialien angegeben - um Aktien, sondern um Zertifikate handelt, liegt keine Anderslieferung vor, weil nach dem objektiven Erklärungswert der Vertragserklärungen nicht Aktien, sondern die tatsächlich auf dem Markt angebotenen Wertpapiere Vertragsgegenstand wurden.