ABGB § 364 Abs 2, § 422
ForstG § 176 Abs 2
Das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB gegen überhängende Äste schließt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche des Liegenschaftseigentümers gegen den Überhang nach § 364 ABGB jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser die ortsübliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und zu einem unzumutbaren Zustand führt, der durch Selbsthilfe nicht leicht und einfach zu beseitigen ist. Wenn die in das fremde Grundstück hineinragenden Äste aufgrund ihrer Stärke und des schlechten Baumzustandes eine Gefahr für dort befindliche Personen und Sachen darstellen, liegt eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor, die der betroffene Grundstückseigentümer keinesfalls dulden muss.