ABGB §§ 167, 186, 186a
Eine gemeinsame Obsorge durch einen leiblichen Elternteil und seinen (hier: gleichgeschlechtlichen) Lebensgefährten wird vom Gesetz nicht zugelassen.
Dass die Zeugung des Kindes im Weg der medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit Samen eines anonymen Spenders auf einem partnerschaftlichen Beschluss der leiblichen Mutter und ihrer Lebensgefährtin beruht, kann daran nichts ändern.