ABGB § 140
Wenn sein Einkommen zur Deckung des angemessenen Kindesunterhalts nicht ausreicht, ist der geldunterhaltspflichtige Elternteil unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit verpflichtet, für den Unterhalt sein verfügbares Geldvermögen anzugreifen und in allerletzter Linie auch verwertbares Vermögen zu veräußern.